Kinder kosten Geld, das ist keine Frage und trotzt aller Versprechungen aus der Politik, Familien mit Kinder finanziell zu entlasten, steigen die Kosten Jahr um Jahr. Wo auf der einen Seite Kindergeld erhöht wird, wird es auf der anderen Seite wieder abgezogen, sodass keine wirkliche Erleichterung stattfindet. Und wer sein Kind von anderen betreuen lässt, muss die Betreuungskräfte für ihre Leistung bezahlen und dafür oft tief in die Tasche greifen. Unter gewissen Voraussetzungen lassen sich diese Kosten minimieren. Denn manche Familien können die Kosten für eine Tagesmutter von der Steuer absetzen.
Vielerorts sind die Kosten für Kindergärten schon längst so hoch wie eine individuelle Betreuung durch Tagespflegemütter oder -väter. Wer einen 400-Euro-Job hat, der arbeitet oftmals den größten Teil des Monats, um das Geld für den Kindergarten aufbringen zu können. Daran ändert auch das Kindergeld und ein eingetragener Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nichts. Angesichts der Tatsache, dass Energiekosten in schwindelnde Höhen klettern, schmelzen derartige Zuschüsse wie Butter in der Sonne.
Steuererklärung erstellen und Tagesmutter-Kosten anrechnen
Umso wichtiger ist es, dass man am Ende eines Jahres seinen Einkommenssteuerbescheid ausfüllt und alle Kosten auflistet. Denn spätestens hier, kann man sich einen Teil der Kosten, für die Kinderbetreuung vom Staat zurückholen. Kinderbetreuungskosten wirken sich steuermindernd auf das Gesamteinkommen aus. Der Höchstbetrag, der dafür angesetzt wurde liegt bei 4000 Euro. Es könnte also sehr gut sein, dass eine stattliche Summe an zu viel gezahlten Steuern an Sie zurückfließt.
Voraussetzung zur Geltendmachung ist, dass das Kind aus Gründen der Berufstätigkeit in eine Betreuung gegeben wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einer Arbeit im Angestelltenverhältnis nachgehen oder selbstständig arbeiten. Jede Form der Kinderbetreuung, die aus Gründen der Berufstätigkeit notwendig ist, wird unabhängig von Kindergeld und Freibetrag noch einmal vom Staat unterstützt. Dies gilt allerdings nur für Kinder bis zum 14. Lebensjahr.
Zwei Drittel der gesamten Betreuungskosten können für Kinder geltend gemacht werden, die mindestens drei Jahre und höchstens sechs Jahre alt sind. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner berufstätig sind, können ebenfalls bis Zweidrittel der angefallenen Betreuungskosten geltend machen. In allen Fällen liegt die Obergrenze bei 4000 €.
Zu den Betreuungskosten gehören übrigens auch haushaltsnahe Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Kochen, Putzen, Waschen oder Hausaufgabenbetreuung.
Wichtig: Alle Quittungen und Belege, die mit den Ausgaben für die Kinderbetreuung zusammenhängen, sorgfältig aufbewahren und am besten gleich mit dem Steuerbescheid zusammen dem Finanzamt aushändigen.
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft und hilft beim Ausfüllen der – nicht gerade familienfreundlichen – Anträge. Natürlich können sie auch den Gang zum Steuerberater nutzen um sich bei der Steuererklärung helfen zu lassen.
Kommentar hinterlassen